Nachfolgend finden Sie unsere Allgemeine Geschäftsbedingungen und Nutzungsbedingungen

Anwendungsbereich und Geltung

Für den Geschäftsverkehr mit Phoenix Consulting GmbH gelten ausschliesslich die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind auch ohne besondere Bezugnahme für den gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsverkehr aller Kunden mit Phoenix Consulting GmbH verbindlich. Abweichungen bedürfen der schriftlichen Form.

Besondere Aufgaben und Pflichten der Kunden

Der Kunde nimmt Verkauf und Lieferung der Produkte an die Endkunden im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und eigenes Risiko vor. Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber Endkunden oder sonstigen Dritten im Namen oder als Vertreter von Phoenix Consulting GmbH aufzutreten und irgendwelche Geschäfte und Verträge für Phoenix Consulting GmbH abzuschliessen.

Verkaufs- und Lieferbedingungen

Jeder Kunde der Firma Phoenix Consulting GmbH anerkennt mit seiner Bestellung die nachfolgend aufgeführten Verkaufs- und Lieferbedingungen. Wir behalten uns vor, diese bei Bedarf ohne Ankündigung zu ändern.

Preise

Die Preise sind freibleibend und verstehen sich in Schweizer Franken, ohne Mehrwertsteuer für Wiederverkäufer (Händler) und mit Mehrwertsteuer für Endkunden. Die Verkaufspreise sind unverbindliche Preisempfehlungen. Preisänderungen und Fehler vorbehalten.

Nebenkosten, z.B. Kosten für Verpackung und Versand/Zustellung (Fracht/Transport) sind in den Preisen nicht enthalten und gehen ebenso wie die Mehrwertsteuer zu Lasten des Kunden. Für nicht verrechnete Mehrwertsteuer behalten wir uns das Nachbelastungsrecht vor. Gesetzliche und regulatorische Abgaben (SUISA/SWICO) werden nicht in jedem Fall separat ausgewiesen, sind aber in jedem abgabepflichtigen Produkt enthalten.

Erhöhen sich die Bezugspreise für Phoenix Consulting GmbH, nachdem der Kunde bei Phoenix Consulting GmbH Produkte bestellt hat, berechtigt dies Phoenix Consulting GmbH, die Preise gegenüber dem Kunden entsprechend anzupassen.

Zahlungsbedingungen

Sofern keine anderweitige schriftliche Vereinbarung zwischen Wiederverkäufer und Phoenix Consulting GmbH besteht, sind alle Rechnungen von Phoenix Consulting GmbH 10 Tage nach Rechnungsdatum rein netto zur Zahlung auf das angegebene Konto fällig. Unberechtigte Abzüge werden nachbelastet. Endkunden werden nur per Vorauskasse beliefert. Nach Ablauf dieser Frist befindet sich der Kunde ohne Mahnung im Verzug. Phoenix Consulting GmbH kann einen Verzugszins in Höhe von 5% geltend machen. Alle Mahn- und Inkasso-Spesen im Falle von Annahme- oder Zahlungsverzug gehen zu Lasten des Käufers.

Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Phoenix Consulting GmbH ohne besondere Androhung berechtigt, alle weiteren Lieferungen an den Kunden ganz oder teilweise einzustellen, bis ihre Forderungen getilgt oder sichergestellt sind. Alle Folgen, welche sich aus einer solchen Liefereinstellung ergeben, gehen ausschliesslich zu Lasten des Kunden.

Wenn der Kunde anschliessend auch innert einer von Phoenix Consulting GmbH angesetzten Nachfrist seine Schulden nicht tilgt bzw. deren Erfüllung nicht sicherstellt, ist Phoenix Consulting GmbH berechtigt, alle weiteren Lieferungen an den Kunden definitiv zu verweigern und Schadenersatz geltend zu machen.

Alle Forderungen von Phoenix Consulting GmbH, einschliesslich derjenigen, für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden sofort fällig, wenn (a) der Kunde Zahlungsbedingungen wiederholt nicht einhält oder (b) auf Verlangen von Phoenix Consulting GmbH nicht umgehend die erforderlichen Sicherheiten stellt, um berechtigte Zweifel von Phoenix Consulting GmbH an seiner Liquidität/Zahlungsfähigkeit auszuräumen, so z.B. bei Betreibungen oder andern Anzeichen für Zahlungsschwierigkeiten des Kunden. Der Kunde hat die Pflicht, Phoenix Consulting GmbH zu benachrichtigen, wenn Liquiditätsengpässe absehbar sind.

Auf Verlangen von Phoenix Consulting GmbH tritt der Kunde seine Forderungen gegen Endkunden aus dem Wiederverkauf der von Phoenix Consulting GmbH gelieferten Produkte zahlungshalber an Phoenix Consulting GmbH ab (Art. 164ff. OR).

Die Aufrechnung von Gegenforderungen des Käufers ist ausgeschlossen. Vom Käufer geltend gemachte Ansprüche aus Gewährleistungen oder behaupteter Mängel befreien ihn bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung nicht von der Zahlungspflicht. Phoenix Consulting GmbH behält sich vor, Ware nur gegen Sicherstellung, Vorauszahlung oder Nachnahme zu liefern, abweichend von vorstehenden Zahlungsbedingungen. Vorauszahlungen werden nicht verzinst.

Eigentumsvorbehalt

Die von Phoenix Consulting GmbH gelieferten Produkte bleiben im Eigentum von Phoenix Consulting GmbH, bis Phoenix Consulting GmbH den Kaufpreis vollständig und vertragskonform erhalten hat. Phoenix Consulting GmbH ist berechtigt, bis zu diesem Zeitpunkt den Eigentumsvorbehalt gemäss Art. 715 ZGB im Eigentumsvorbehaltsregister am jeweiligen Wohnsitz des Kunden einzutragen. Der Kunde verpflichtet sich, auf Verlangen Phoenix Consulting GmbH umgehend sein schriftliches Einverständnis zur Eintragung eines Eigentumsvorbehaltes in allen für die Eintragung wesentlichen Punkten zu geben (vgl. Art. 4 Abs. 4 der Verordnung des Bundesgerichtes). Die Verrechnung mit Gegenforderung ist nicht zulässig.

Solange der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist, ist der Kunde verpflichtet, die von Phoenix Consulting GmbH gelieferten Produkte in Stand zu halten, sorgfältig zu behandeln und gegen alle üblichen Risiken zu versichern.

Versand

Phoenix Consulting GmbH wählt die Transportmittel und die Versandart. Verlangt der Käufer abweichendes, trägt er die Mehrkosten.

Übergang von Nutzen und Gefahr

Mit dem Versand bzw. der Abholung der Produkte geht die Gefahr auf den Kunden über.

Reklamationen

Beanstandungen sind innert 8 Tagen nach Erhalt der Waren zu melden. Im Gewährleistungsfall ist Phoenix Consulting GmbH nach ihrer Wahl berechtigt:

– gegen Rückgabe der beanstandeten Ware Ersatz zu liefern,
– den Kaufpreis zurückzuerstatten
– oder unter Aufrechterhaltung des Kaufvertrages den Minderwert der Ware zu vergüten.

Bei nicht rechtzeitiger Anzeige erlöschen jede Garantie und jeder sonstige Anspruch des Kunden, es sei denn, der Schaden bzw. Mangel war bei der gebotenen Eingangsprüfung nicht erkennbar.

Garantiebestimmungen

Die Verantwortung für die Auswahl, die Konfiguration, den Einsatz sowie den Gebrauch von Produkten sowie die damit erzielten Resultate liegt beim Kunden bzw. beim Abnehmer der Produkte, d.h. beim Endkunden. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Phoenix Consulting GmbH keine Eingangsprüfungen der von Herstellern bzw. Lieferanten gelieferten Produkte vornimmt.

Die Gewährleistung von Phoenix Consulting GmbH für die von ihr gelieferten Produkte bestimmt sich in jeder Hinsicht nach den Garantiebestimmungen des jeweiligen Herstellers/Lieferanten.

Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass sich aufgrund der jeweils anwendbaren Garantiebestimmungen die Gewährleistung in der Regel nach Wahl des jeweiligen Herstellers/Lieferanten auf Nachbesserung oder Auswechslung der defekten/mangelhaften Produkte beschränkt und zudem nur gilt, wenn die Produkte in der Schweiz bzw. im Fürstentum Liechtenstein verbleiben.

Des Weitern anerkennt der Kunde, dass in jedem Falle ein Mangel nur dann vorliegt, wenn dieser sofort nach Entdeckung Phoenix Consulting GmbH schriftlich detailliert angezeigt wird und einen relevanten und reproduzierbaren Fehler beinhaltet. Ausgeschlossen ist die Gewährleistung insbesondere für Mängel, welchen eine der folgenden Ursachen zugrunde liegt:

a) unzulängliche Wartung;
b) Nichtbeachten der Betriebs- oder Installationsvorschriften;
c) zweckwidrige Benutzung der Produkte;
d) Verwendung von nicht genehmigten Teilen und Zubehör;
e) natürliche Abnutzung;
f) Transport, unsachgemässe Handhabung bzw. Behandlung;
g) Modifikationen oder Reparaturversuche;
h) äussere Einflüsse, insbesondere höhere Gewalt (z.B. Versagen der Stromversorgung oder der Klimaanlage, Elementarschäden)

sowie andere Gründe, welche weder von Phoenix Consulting GmbH noch vom Hersteller/Lieferanten zu vertreten sind.

Vom Hersteller/Lieferanten nicht gedeckte Reparaturleistungen sowie vom Kunden verursachte Mehrkosten werden dem Kunden in Rechnung gestellt.

Bei Rücksendung defekter Teile in Garantiezeit muss eine Quittung mit dem Verkaufsdatum Ihres Kunden beiliegen. Garantieansprüche ohne Beleg werden unbearbeitet retourniert.

Garantie Bikes

24 Monate ab Kaufdatum auf die Komponenten und 36 Monate ab Kaufdatum auf den Rahmen. Garantieleistung umfasst nur das Material, Arbeitsstunden werden verrechnet. Verschleissteile sind vom Garantieumfang ausgeschlossen, ebenso Defekte die durch unsorgsamen oder fahrlässigen Umgang mit dem Bike entstanden sind. Ansprüche müssen von bevollmächtigten Händlern geltend gemacht werden, und der Kaufnachweis muss vorgewiesen werden.

Die Garantie erstreckt sich nicht auf normalen Verschleiß, falschen Zusammenbau oder anschließende Wartung, den Einbau von Teilen oder Zubehörteilen, die nicht ursprünglich für das Fahrrad geplant waren oder nicht damit kompatibel sind, auf Schaden oder Defekte auf Grund von Unfällen, unsachgemäßem Gebrauch oder Vernachlässigung, oder Abänderung des Rahmens, der Gabel oder der Teile.

Die Garantie gilt nicht, wenn ein Fahrrad von seinen ursprünglichen Spezifikationen abgeändert wurde.

Diese Garantie gilt nur für Fahrräder, die von einem bevollmächtigten Händler zusammengebaut werden. Bitte beachten Sie, dass diese Garantie KEIN Fahrrad deckt, das von einem Verbraucher zusammengebaut wird.

Der Hersteller oder die Firma Phoenix Consulting GmbH  trägt keine Haftung für zufällige Schäden oder Folgeschäden. Der Hersteller behält sich das Recht vor, Farbe, Material, Zubehör der Ersatzteile und Rahmen anzupassen oder gleichwertigen Ersatz zu liefern.

Rücknahmebedingungen

Waren werden nur nach vorheriger Vereinbarung (RMA Nummer) innerhalb von 8 Tagen zurückgenommen. Die Rücksendung muss frachtfrei erfolgen. Waren, welche sich nicht in Originalverpackung oder einwandfreiem Zustand befinden, werden nicht akzeptiert und gehen auf Kosten des Absenders an diesen zurück. Sämtlicher Mehraufwand für die Erstellung der Verkaufsfähigkeit eines Artikels (Etikettierung, Verpackung, usw.) wird mit einer Pauschale von CHF 15.- der zu erfolgenden Gutschrift abgezogen. Wir behalten uns vor, den Gutschriften für genehmigte Retouren, welche nicht einem Materialmangel zugeordnet werden können, einen Abzug von 10% des Nettowarenwerts zu belasten. Für Beschaffungsprodukte, geöffnete Software und Abverkaufsprodukte ist eine Rücksendung ausgeschlossen.

Haftung

Phoenix Consulting GmbH haftet nur für direkten Schaden und nur, wenn der Kunde nachweist, dass dieser durch grobes Verschulden von Phoenix Consulting GmbH oder den von Phoenix Consulting GmbH beauftragten Dritten verursacht wurde. Die Haftung ist auf den Preis der jeweiligen Lieferung/Dienstleistung beschränkt.

Jede weitergehende Haftung von Phoenix Consulting GmbH, deren Hilfspersonen und der von Phoenix Consulting GmbH beauftragten Dritten für Schäden aller Art ist ausgeschlossen. Insbesondere hat der Kunde in keinem Fall Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht am Produkt selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungs- oder Datenverlust, Verlust von Aufträgen, entgangenen Gewinn sowie andere indirekte oder Folgeschäden.

Software

Die Nutzungs- und Garantiebedingungen betreffend der von Phoenix Consulting GmbH gelieferten Softwareprodukte, Handbücher und andere Unterlagen richten sich nach den besonderen Bestimmungen des jeweiligen Softwareherstellers, welche insbesondere im Softwarelizenzvertrag zwischen Softwarehersteller und Benutzer/Endkunde enthalten sind.

Lieferfristen

Die von uns genannten Lieferfristen sind unverbindlich. Fälle höherer Gewalt, interner Betriebsstörungen oder Zahlungsschwierigkeiten des Bestellers entbinden uns von jeglicher Lieferung.

Gewichts- und Massangaben

Alle Gewichts- und Massangaben sind unverbindliche Herstellerangaben. Änderungen vorbehalten.

Übertragung

Rechte und/oder Pflichten aus einzelnen Verträgen (Lieferungen, Dienstleistungen) können vom Kunden nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung von Phoenix Consulting GmbH übertragen werden.

Erfüllungsort

Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist 6414 Oberarth.

Gerichtsstandsvereinbarung

Die Vertragsparteien vereinbaren 6431 Schwyz als Gerichtsstand.

Oberarth, im Mai 2016